Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverleih
Gültigkeit: ab Januar 2024.
Vertragliches Verhältnis
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des mündlich vereinbarten Personalüberlassungsvertrages. Die zu besetzende Stelle ist deshalb klar und eindeutig zu umschreiben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit jedem mündlichen Vertragsabschluss automatisch in Kraft und entfalten ihre Wirkung während des Einsatzes des Temporärmitarbeiters bei der Einsatzfirma. Sobald ein Einsatz telefonisch vereinbart wurde, erhält die Einsatzfirma von Bosshard & Partner Unternehmensberatung AG (Bosshard & Partner) den Verleihvertrag gemäss Art. 22 AVG mit allen für den Einsatz relevanten Angaben. Dieser Verleihvertrag ist der Bosshard & Partner unterschrieben zu retournieren. Sollte es die Einsatzfirma unterlassen, ein Exemplar des Verleihvertrages gegenzuzeichnen, so gilt die auf dem Präsenzrapport angebrachte Unterschrift nicht nur als Bestätigung der Genauigkeit betreffend der eingetragenen Stunden des Temporärmitarbeiters, sondern auch als Annahme des Angebotes des Verleihvertrages von Bosshard & Partner bezüglich des betroffenen Einsatzes des vorerwähnten Vertrages. Ist die Einsatzfirma damit nicht einverstanden, so hat sie Bosshard & Partner sofort davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall wird unser Temporärmitarbeiter zurückberufen und die mündliche Vereinbarung annulliert. Stillschweigen der Einsatzfirma gilt als Einverständnis. Unsere Temporärmitarbeiter sind durch einen Arbeitsvertrag an unser Unternehmen gebunden und stehen deshalb in keinem vertraglichen Verhältnis der Einsatzfirma gegenüber. Demzufolge hat unser Temporärmitarbeiter sämtliche Fragen, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, direkt an uns zu richten. Falls die Einsatzfirma durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Einsatzes den Ort, den Stundenplan oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist sie verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.
Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (AVE GAV)
Sofern eine Einsatzfirma einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag untersteht, muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch gegenüber dem Temporärmitarbeiter einhalten. Die GAV-Unterstellung der Einsatzfirma ist im schriftlich vereinbarten Verleihvertrag ersichtlich. Sollte die GAV-Unterstellung der Einsatzfirma nicht korrekt sein, muss dies der Bosshard & Partner umgehend mitgeteilt werden. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildung- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher. Untersteht eine Einsatzfirma einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt FAR regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Temporärmitarbeiter diese Regelung ebenfalls einhalten.
Haftung für Schäden
Das von der Verleihfirma zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei der Einsatzfirma tätig; die Verleihfirma haftet demnach gegenüber der Einsatzfirma auch in keiner Weise für das Ergebnis der von seinem verliehenen Personal erbrachten Leistung und auch nicht für irgendwelchen Schaden, der dabei entstehen könnte. Für Schäden, die ein Temporärmitarbeiter verursacht, lehnt Bosshard & Partner jegliche Haftung ab. Die Verleihfirma haftet nur für die korrekte Auswahl der verliehenen Temporärmitarbeiter. Im Schadenfall gelten für die Temporärmitarbeiter der Bosshard & Partner die gleichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen wie für die betriebseigenen Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes selbst.
Weisungsbefugnis/Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz
Die Einsatzfirma besitzt gegenüber dem Temporärmitarbeiter das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Temporärmitarbeiter arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen sowie unter Kontrolle und Verantwortung der Einsatzfirma. Die Einsatzfirma beachtet die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern, dass jeder einzelne Temporärmitarbeiter die für seine Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheits-Anordnungen kennt. Die Einsatzfirma stellt Maschinen sowie sämtliches Arbeitsmaterial zur Verfügung und überwacht deren korrekte Verwendung.
Geheimhaltungspflicht
Unsere Temporärmitarbeiter sind uns gegenüber verpflichtet, sich an die Anweisungen der Einsatzfirma zu halten und die Schweige- und Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Wahrnehmungen im Einsatzbetrieb gegenüber Dritten unbeschränkt zu wahren.
Vereinbarter Stundentarif
Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten wie AHV, ALV, IV, EO, BVG, FAK, SUVA, KTG, FAR, Vollzug- und Weiterbildung. Feriengeld, Feiertagsentschädigung und der 13. Monatslohn sind ebenfalls im Stundentarif enthalten. Die MWST ist im Stundentarif nicht enthalten.
Überstunden
Die Überstunden richten sich nach den in den allgemeinverbindlichen GAV geregelten Bestimmungen. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages gelten auch für Nacht- und Sonntagsarbeit. Wo kein AVE GAV zur Anwendung kommt, gelten die Bestimmungen gemäss OR. Die Überzeiten werden separat in Rechnung gestellt. Die MWST ist im Stundentarif nicht enthalten.
Arbeitsrapporte/Entgeld für den Einsatz
Ende jeden Monats oder bei Beendigung des Einsatzes legt der Temporärmitarbeiter der Einsatzfirma seinen Monatsrapport zur Bestätigung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden und evtl. zustehenden Überstunden- und Spesenentschädigung vor. Mit der Unterschrift anerkennt die Einsatzfirma die Genauigkeit des Arbeitsrapportes sowie die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Aufgrund des von der Einsatzfirma unterzeichneten Arbeitsrapportes zahlt Bosshard & Partner die Saläre direkt dem Temporärpersonal aus. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
Zahlungstermin
Es werden folgende Zahlungstermine für das Entgelt vereinbart: innert 10 Tagen zahlbar, netto und ohne Skonto.
Übertritt des Temporärmitarbeiters in Festanstellung
(nach erfolgtem Temporär-Einsatz oder Try & Hire-Einsatz)
Gemäss Artikel 22 des Arbeitsvermittlungsgesetzes AVG darf der zur Verfügung gestellte Temporärmitarbeiter nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Eine allfällige Entschädigung schuldet der Einsatzbetrieb nur, falls der Einsatz weniger als drei Monate (540 Stunden) gedauert hat und weniger als drei Monate nach Ende des Einsatzes zurückliegt. Beschliesst die Einsatzfirma einen durch uns verliehenen Temporärmitarbeiter fest anzustellen, dann ist dies unter Berücksichtigung folgender Bedingungen und Entschädigung möglich:
- kostenlos, nachdem der Temporärmitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 540 Stunden ausgeführt hat. Das Try & Hire-Arbeitsverhältnis muss uns von der Einsatzfirma in der ersten Arbeitswoche, seitdem der Temporärmitarbeiter die Arbeit im Unternehmen aufgenommen hat, bestätigt werden. In diesem Fall rechnen wir die erste Woche als bereits geleistete Stunden der Try & Hire-Zeit an.
- gegen Honorar, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Temporärmitarbeiter einen Einsatz von weniger als drei Monaten (540 Stunden) ausgeführt hat. In diesem Fall wird das auszurichtende Honorar wie folgt berechnet: Effektiver Bruttojahresgehalt im Einsatzbetrieb x 12 % = Honorarsumme : 540 Std (Try & Hire) x Restanz der Arbeitsstunden bis 540 Std (z.B. hat der Temporärmitarbeiter im Einsatzbetrieb 200 Std geleistet, so beträgt die Restanz 340 Std).
Kündigungsfristen
Ist der Verleihvertrag auf eine zeitlich unbefristete Dauer abgeschlossen, so kann er während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von zwei Arbeitstagen; in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von sieben Tagen; ab dem siebten Monat des Einsatzes mit einer Frist von einem Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats, gekündigt werden. Ist der Verleihvertrag auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, endet er grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Dauer, kann aber unter Einhaltung der gleichen Fristen wie das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt werden, sofern diese Kündigungsfristen im Vertrag vereinbart wurden.
Bewilligungsbehörde
Die Bosshard & Partner ist im Besitz der Bewilligung zum Personalverleih des Kantons Zug und des SECO Bern. Bewilligungsbehörde ist die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Aabachstrasse 5, 6301 Zug und das SECO, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen mit der Bosshard & Partner ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz der Bosshard & Partner.